Rechtschreibfehler
Antrag: | Beitragsmodell |
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Antragsteller*in: | Diözese Speyer (dort beschlossen am: 26.12.2017) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 26.12.2017, 14:30 |
Antrag: | Beitragsmodell |
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Antragsteller*in: | Diözese Speyer (dort beschlossen am: 26.12.2017) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 26.12.2017, 14:30 |
Die Befreiung für finanziellschwächer gestellte Mitglieder kann formlos bei der Stadtgruppen- bzw. Diözesanleitung beantragt werden. A
Die Bundeskonferenz 2017 möge beschließen:
Die Satzung wird wie folgt geändert:
V. Der KSJ-Beitrag
Beitragspflicht/Beitragshöhe
§ 47 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vom Bundesrat festgelegten
Bundesbeitrag zu entrichten.KSJ-Stadtgruppen und KSJ-Diözesen können einen
zusätzlichen Beitrag erheben, über dessen Höhe sie selbst entscheiden.
Für Neumitglieder beträgt der Beitrag ein Fünftel des Bundesbeitrags im
Eintrittsjahr. Mitglieder, die keiner KSJ-Stadtgruppe angehören, zahlen als
Einzelmitglieder das Anderthalbfache des Bundesbeitrags.
Geschwister und finanziell schwächer gestellte Mitglieder sind beitragsbefreit.
Die Befreiung für finanziellschwächer gestellte Mitglieder kann formlos bei der
Stadtgruppen- bzw. Diözesanleitung beantragt werden. A
ußerdem ist eine Fördermitgliedschaft möglich. Der Jahresbeitrag beträgt
mindestens das Anderthalbfache des Bundesbeitrags.
Aktionsgruppen oder SchülerInnen-Cafés können den Beitrag für ihre Mitglieder
über eine pauschale Zahlung leisten. Der Jahresbeitrag beträgt das 20-fache des
Bundesbeitrags für „kleine“, das 40-fache desBundesbeitrags für „mittlere“ oder
das 60-fache des Bundesbeitrags für „große“ Einrichtungen pro
Aktionsgruppe bzw. SchülerInnen-Café.
Abrechnungsverfahren
§ 48 Mitgliederlisten werden in den KSJ-Stadtgruppen oder in den KSJ-Diözesen
geführt. Diese enthalten folgende Daten: Name, Adresse, Geschlecht, Geburtsjahr,
Stadtgruppe, Amt/Funktion in der KSJ, Beitragsart, Telefonnummer und E-Mail-
Adresse. Die Mitgliederlisten sind dem KSJ-Bundesamt vorzulegen.
Die KSJ-Stadtgruppen melden dem KSJ-Bundesamt die Anzahl der Mitglieder nach
Geschlecht sowie deren Beitragsart. Wahlweise kann die Meldung auch gegenüber
der jeweiligen KSJ-Diözese erfolgen. Die KSJDiözesen leiten in diesem Fall die
Meldung aus den KSJ-Stadtgruppen umgehend an das KSJ-Bundesamt weiter.
Aktionsgruppen oder SchülerInnen-Cafes können sich mit bis zu 20 Aktiven als
„klein“, mit bis zu 40 Aktiven als
„mittel“ oder mit mehr als 40 Aktiven als „groß“ einordnen.
Die Mitgliedermeldungen müssen bis zum 31. Mai beim KSJ-Bundesamt eingegangen
sein. Mitglieder die nach diesem Termin eintreten, können bis zum 31. Dezember
nachgemeldet werden.
Die Beitragszahlungen müssen bis zum 31. Oktober an das KSJ-Bundesamt erfolgen.
Der Zahlungstermin für
nachgemeldete Mitglieder ist der 31. Dezember.
Alles Weitere regelt die KSJ-Beitragsordnung.
1. Jährlicher Beitrag
a) Der jährlich abzuführende Mindestbeitrag pro Mitglied an den Bundesverband
beträgt 15€ pro Jahr. Stadtgruppen und Diözesen haben die Möglichkeit davon
abweichendeBeiträge von Ihren Mitgliedern zu erheben.
b) Für Cafés und Aktionsgruppen gibt es verminderte Beiträge welche sich wie
folgt Staffeln:
Mini (1-10 regelmäßige Besucher) 80€
Klein (11-30 regelmäßige Besucher) 240€
Mittel (31-100 regelmäßige Besucher) 800€
Groß (101-150 regelmäßige Besucher) 1200€
In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand einen Beitragsnachlass für
einzelne
Stadtgruppen/Diözesen/Cafés/Aktionsgruppen beschließen. Der Beitrag ist
grundsätzlich bis zum letzten Werktag vor dem 31.10 des laufenden
Geschäftsjahres fällig. In Ausnahmefällen wird nach Absprache mit dem Vorstand
eine Zahlung in Raten gestattet. Der im Bundesverband für die Finanzen
Verantwortliche ist gehalten, für die regelmäßige Beitragszahlung der
Stadtgruppen/Diözesen/Cafés/Aktionsgruppen Sorge zu tragen. Für die Erhebung der
Zahlen gilt jeweils der 31.12. des Vorjahres als Stichtag. In der Meldung
istnach unter 14jährigen, unter 18jährigen und über 18jährigen sowie
männlich/weiblich zu unterscheiden.
Bei den Cafés und Aktionsgruppen werden bei Mini Gruppen 10, kleinen Gruppen 30,
mittleren Gruppen 100 und großen Gruppen 150 Mitglieder als Mitgliederzahl
herangezogen.
Die Cafés und Aktionsgruppen werden zu 50% männlich und zu 50% weiblich gewertet
außer diesemelden eine eigene Aufteilung.
Die Stadtgruppen/Diözesen erhalten kostenlos Mitgliedausweise mit einer
laufenden Nummergemäß Ihrer gemeldeten Zahlen zugesendet. Für Cafés und
Aktionsgruppen werden bei Mini Gruppen 10, kleinen Gruppen 30, mittleren Gruppen
100 und großen Gruppen 150 Tagesausweise zugesendet. Bei Verlust von Ausweisen
muss der Beitrag für eine Zusendung erneut entrichtetwerden.
2. Fördermitglieder
Fördermitglied im KSJ Bundesverband e.V. kann jeder werden, der die Grundsätze
des Vereinsanerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag von mindestens 20€ pro
Jahr entrichtet. Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und
dem recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte.
Insbesondere können Sie keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung
von Delegiertenverteilungen herangezogen.
3. Skonto
Bei Zahlungen vor dem 01.04 des laufenden Geschäftsjahres kann die meldende
Stadtgruppe/Diözese selbstständig 3% Skonto von Ihrem Rechnungsbetrag abziehen.
4. Mahngebühren
Bei einer Zahlung nach dem 31.10 des laufenden Geschäftsjahres können
Mahngebühren erhoben werden. Diese sind mit 3% des Beitragsrückstandes
(mindestens jedoch 3€) zu veranschlagen und werden mit jeder Mahnung neu
berechnet.
5. Buchführung und Kassenprüfung
Für die Buchführung und die Kassenprüfung gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung und die Bestimmungen des Steuerrechts für Vereine.
Der im Bundesverband für die Finanzen Verantwortliche ist zur Offenlegung der
Finanzen gegenüber dem Vorstand, zur Rechnungsprüfung vor den Kassenprüfern und
des KSJ e.V. verpflichtet.
Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder des Bundesrates oder der Bundeskonferenz.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des
Bundesrates muss derBeschluss über diese Ordnung an die Bundeskonferenz
verwiesen werden.
Diese Betragsordnung wurde am xx.12.2017 beschlossen und gilt bis auf weiteres.
Sie setzt allevorher beschlossenen Beitragssatzungen außer Kraft.
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